Bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen wird in Deutschland grundsätzlich zwischen schulischer, akademischer und beruflicher Anerkennung unterschieden. Mit dem Anerkennungsgesetz des Bundes gibt es seit dem 1. April 2012 vier zentrale Neuerungen:
(1) Unabhängigkeit von der Staatsangehörigkeit
Seit dem Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes können alle Personen, die
- über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen und
- beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben (Nachweis nur bei Nicht-EU/EWR/Schweiz-Bürgern und Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der EU/EWR/Schweiz haben, erforderlich)
unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus, ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit beantragen.
(2) Rechtsanspruch auf ein Verfahren
Das Anerkennungsgesetz schafft erstmals einen allgemeinen Anspruch auf Anerkennungsverfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen für bundesrechtlich geregelte Aus- und Fortbildungsberufe.
(3) Einheitliche Kriterien und Verfahren
Die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikationen wird nach bundeseinheitlichen Kriterien und Verfahren geregelt. Eine einmal festgestellte Gleichwertigkeit ist in ganz Deutschland gültig. Entscheidend ist auch die Berücksichtigung von einschlägiger (nachgewiesener) Berufserfahrung.
(4) Anträge aus dem In- und Ausland möglich
Das Gesetz sieht eine Antragstellung auch aus dem Ausland vor. Somit bietet sich auch für Geduldete, Asylsuchende und Personen aus dem Ausland die Möglichkeit, eine Prüfung auf Gleichwertigkeit zu beantragen, wenn die Möglichkeit und die Absicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland vorhanden ist (Quelle: Fachstelle Anerkennung, "Netzwerk „Integration durch Qualifizierung (IQ)").