17.06.2020
Neue Bedingungen bringen mehr Flexibilität und machen Berufsausbildung attraktiver
Einführung einer gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung
Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Für alle Lehrverträge, die ab dem 01.01.2020 beginnen, gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 515,00€ im ersten Ausbildungsjahr. Ab 2024 gilt zudem: Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Das Gesetz wirkt sich nicht auf bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse aus. Die vereinbarte Vergütung gilt weiter. Informationen zum neuen Berufsbildungsgesetz auf: www.hwk-ufr.de/artikel/informationen-zum-neuen-berufsbildungsgesetz-78,0,5614.html.
Mehr Möglichkeiten zur Teilzeitberufsausbildung
Die Berufsausbildung kann grundsätzlich auch in Teilzeit durchgeführt werden. Dafür war bisher ein "berechtigtes Interesse" vorgeschrieben, beispielsweise die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines Angehörigen. Diese Einschränkung entfällt mit dem neuen Berufsbildungsgesetz. Künftig kann jede Ausbildung, wenn sich Betrieb und Lehrling einig sind, in Teilzeit erfolgen.
Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend. Die Vergütung darf maximal in dem Maße prozentual gekürzt werden, in dem die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit prozentual verringert wird.
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Kategorien: Bildungsregion Miltenberg